Ab Sonntag, 27. September, gelten in der gesamten EU strengere Regeln für Werbung mit Umweltversprechen. Begriffe wie klimaneutral oder umweltfreundlich sind dann nur noch unter engen Bedingungen erlaubt. Deutschland und Österreich haben die EU-Vorgaben in ihr Wettbewerbsrecht übernommen, mit einem wichtigen Unterschied.
Woher die neuen Regeln kommen
Grundlage ist die EU-Richtlinie 2024/825, bekannt unter dem Kürzel EmpCo, was für die Stärkung der Verbraucher beim ökologischen Wandel steht. Die Mitgliedstaaten mussten sie in nationales Recht übertragen und ab dem 27. September 2026 anwenden. In Deutschland geschieht das über eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die im Bundesgesetzblatt verkündet ist. Österreich hat sein UWG ebenfalls angepasst: Der Nationalrat beschloss die Novelle am 7. Juli, die Kundmachung folgte Ende Juli.
Betroffen sind alle Unternehmen, die sich mit Umweltaussagen an Verbraucherinnen und Verbraucher richten, also Hersteller, Händler, Online-Marktplätze, Dienstleister und Agenturen. Das gilt auch für kleine Betriebe. Reine Geschäftskommunikation zwischen Unternehmen fällt nicht darunter.
Was künftig verboten ist
Die Richtlinie ergänzt die Liste der Geschäftspraktiken, die immer als unlauter gelten, ohne dass es auf den Einzelfall ankommt. Dazu gehören:
- Allgemeine Umweltaussagen wie umweltfreundlich, grün oder nachhaltig, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist, etwa über das EU-Umweltzeichen.
- Die Aussage, ein Produkt sei klimaneutral oder CO2-neutral, wenn sie allein auf dem Ausgleich von Emissionen durch Kompensationsprojekte beruht.
- Nachhaltigkeitssiegel, die weder staatlich festgelegt sind noch auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen. Selbst erfundene Siegel sind damit unzulässig.
- Umweltaussagen über ein ganzes Produkt oder Unternehmen, wenn der Vorteil nur einen Teil davon betrifft.
- Gesetzliche Pflichten als besonderes Merkmal des eigenen Angebots darzustellen.
- Irreführende Angaben zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit sowie Aufforderungen, Verbrauchsmaterial früher als nötig zu ersetzen.
Was weiterhin erlaubt bleibt
Ein generelles Werbeverbot für Umweltthemen ist das nicht. Konkrete und überprüfbare Aussagen bleiben zulässig, etwa wenn ein Hersteller genau angibt, welcher Anteil der Energie für eine Verpackung aus erneuerbaren Quellen stammt. Wer mit künftigen Umweltzielen wirbt, etwa einer geplanten Klimaneutralität bis zu einem bestimmten Jahr, braucht einen detaillierten Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen, der von unabhängiger Seite geprüft und öffentlich zugänglich ist. Auch Markennamen können als Umweltaussage gelten, wenn sie einen ökologischen Vorteil nahelegen.
Der Unterschied zwischen Deutschland und Österreich
In Deutschland gelten die Vorgaben ohne Übergangsfrist ab dem Stichtag. Verstöße können Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände nach sich ziehen. Österreich hat eine Übergangsbestimmung eingebaut: Für Waren, die vor dem 27. September in Verkehr gebracht wurden, können zivilrechtliche Ansprüche drei Jahre lang nicht geltend gemacht werden. Für Dienstleistungen und für Werbung gilt diese Ausnahme laut Wirtschaftskammer nicht. Mehrere Fachleute halten die Regel für unvereinbar mit dem EU-Recht, da die Richtlinie keine solche Ausnahme vorsieht.
Eine zweite, ursprünglich geplante EU-Richtlinie zu Umweltaussagen, die sogenannte Green-Claims-Richtlinie, kommt derzeit nicht voran. Maßgeblich sind damit vorerst die nun geltenden Regeln.
Was Verbraucher und Betriebe jetzt tun können
Für Kundinnen und Kunden heißt das: Pauschale Ökoversprechen sollten ab Ende September seltener werden, konkrete Angaben dafür häufiger. Wer auf ein Siegel achtet, kann prüfen, ob es staatlich vergeben oder unabhängig zertifiziert ist. Unternehmen sollten Website, Verpackungen, Onlineshop und Social-Media-Auftritte vor dem Stichtag auf Umweltaussagen durchsehen, Belege dokumentieren und eigene Siegel entfernen. Industrie- und Handelskammern in Deutschland sowie die Wirtschaftskammer in Österreich bieten dazu Merkblätter an. Im Zweifel hilft eine rechtliche Prüfung im Einzelfall.



